Satzung

Schulzoo - Leipzig e.V.

(Verein zur sinnvollen Freitzeitgestaltung für Kinder und Jugendliche auf biologisch-zoologischem Gebiet)



§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
Schulzoo - Leipzig, und nach einer Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Arbeitsgemeinschaft Schulzoo-Binzer Straße als zoologische Einrichtung zur sinnvollen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche.

Die Arbeitsgemeinschaft Schulzoo-Binzer Straße vermittelt den Kindern und Jugendlichen auf wissenschaftlich fundierter Grundlage Zusammenhänge über die biologisch-natürlichen Lebensabläufe, um das Leben als solches zu achten und zu erhalten. Dabei legen die des Schulzoos Wert auf Kontinuität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihren Mitmenschen und der Umwelt.
(2) Die Arbeit des Vereins umfaßt die Bildung im weitesten Sinne. Im Rahmen dieser Bildung werden Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen für Tierschutz, Naturschutz, Umweltschutz im Allgemeinen und Gewässerschutz eingesetzt und durchgeführt.
(3) Weiterführung der bisher geschaffenen Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften des Vereins Freundeskreis Schulzoo-Binzer Straße e.V. und Schaffung neuer Einrichtungen, die zur sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen dienen. Hierbei ist auf die sich verändernden Bedürfnisse der Jugendlichen zu achten, damit ein breites Spektrum an Personen angesprochen werden kann.
Zum Zweck des Vereins :

In den vergangenen Jahren ist es den Mitgliedern (Altersgruppe 6 - 25) der Arbeitsgemeinschaft Schulzoo - Binzer Straße gelungen, eine Institution zu schaffen, die pädagogische Aspekte und Grundsätze mit wissenschaftlichen Themen (Zoologie, Natur, Umwelt- und Tierschutz) verbindet.
Durch eine solche Einrichtung wurde eine sehr zukunftsorientierte und sinnvolle Freizeitgestaltung ins Leben gerufen. Bei dieser Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird das Verständnis für die Umwelt und der Respekt vor der Natur und allen Lebewesen geschult und entwickelt.
Eine Gesellschaft wird daran gemessen, wie sie mit den in ihr lebenden Individuen umgeht, egal, ob es sich dabei um Menschen, Tiere oder Pflanzen handelt. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, daß man jungen Menschen von Anfang an die Verantwortung bewußt macht, die sie für sich selbst, für die Menschen, mit denen sie zusammenleben, für die Natur, für die Umwelt und später für ihre eigenen Kinder tragen.
Aus der Geschichte haben wir gelernt, daß die Erfahrungen und das Wissen von einer Generation an die nächste weitergegeben und erweitert wird. Mit dieser Einrichtung soll an diese wichtigste aller menschlichen Traditionen angeknüpft werden, um damit einen kleinen Teil dazu beizutragen, daß das Wissen und die Erfahrungen weitergegeben werden.

§ 3

Finanzmittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel (finanzieller und materieller Natur) des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln desVereins.
(4) Die Vorstandsmitglieder können Kostenaufwendungen für Benzingeld, öffentliche Verkehrsmittel, Telefongebühren, Gebühren für Postzustellungen u.s.w. erhalten.
(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(7) Die Mittel werden durch Beiträge, Fördermittel von Bund, Land und Kommune, sowie durch Zuwendungen (Spenden, Schenkungen, Stiftungen) aufgebracht.
(8) Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Beitragsgelder sind in der Geschäftsordnung und Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 4

Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Für juristische Personen ist im Aufnahmeantrag ein Ansprechpartner zu benennen.

Der Eintritt einer Projektgruppe, Jugendgruppe oder einer Arbeitsgemeinschaft muß in jedem Fall schriftlich erfolgen. Der Antrag ist von einem Vertreter (auch Minderjährige mit Einverständniserklärung der Eltern) der jeweiligen Einrichtung und dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Nach Bewilligung des Antrages durch den Vorstand muß zwischen dem Verein und der Einrichtung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, die in Zusammenarbeit zwischen den Parteien ausgearbeitet wird.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages entscheidet auf Einspruch des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Ablehnung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen.

Der Eintritt in verschiedene Projektgruppen, die gesonderte Geschäftsordnungen haben, wie z.B. der Schulzoo-Internetclub, muß in jedem Fall schriftlich erfolgen, kann aber auch durch elektronische Medien, wie E-mail und Fax, übermittelt werden.
(3) Mitglieder des Vereins können auch Ausländer mit und ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, falls sie im übrigen alle anderen Bedingungen zum Erwerb der Mitgliedschaft erfüllen.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet :
  1. durch den Tod des Mitgliedes,
  2. durch fristgerechten Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt werden muß,
  3. durch fristlosen Austritt aus persönlichen Gründen,
  4. durch förmliche Ausschließung,
    Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat oder das gegen Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen hat, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher mündlich oder schriftlich die Gelegenheit zur Äußerung zur Sache zu geben. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des schriftlichen Bescheids Einspruch einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacherMehrheit. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht während dieser Zeit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  5. durch Ausschließung mangels Interesse, (Streichung der Mitgliedschaft)
    Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Voraussetzung für die Beschlußfassung des Vorstandes ist, daß seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die vorgesehene Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  6. durch Ablauf der Mitgliedschaft entsprechend der geltenden Geschäftsordnungen (Beitragsordnun)
(5) Der Verein möchte durch ein vielfältiges Angebot zur Mitgliedschaft vor allem jungen Menschen die Möglichkeit geben, ihre Freizeit sinnvoll zu verbringen und damit eine gewisse Berufsorientierung ermöglichen. In den folgenden §§ wird auf die Arten der Mitgliedschaft hingewiesen.

§ 4 a

Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft)
(1) Die Vollmitgliedschaft wird durch die Zahlung des vollen Beitragsgeldes (entsprechend der gültigen Geschäftsordnung) und der aktiven Teilnahme an der Vereinsarbeit definiert
(2) Vollmitglieder haben alle Rechte und Pflichten laut Satzung.
(3) Vollmitglieder können alle Einrichtungen, Projektgruppen, Jugendgruppen und Arbeitsgemeinschaften des Vereins nutzen.

§ 4 b

Teilmitgliedschaft (Fördermitgliedschaft)
(1) Durch die Teilmitgliedschaft im Verein Schulzoo - Leipzig e.V." sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf die Arbeitsgemeinschaft bzw. Projektgruppe oder Jugendgruppe beschränkt.
(2) Teilmitglieder haben keinerlei Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Vereinsarbeit von Teilmitgliedern beschränkt sich auf die jeweilige Arbeitsgemeinschaft bzw. Projektgruppe.
(4) Jede Projektgruppe, Jugendgruppe oder Arbeitsgemeinschaft kann einen, maximal zwei Vertreter wählen, die die Interessen der selbigen im Gruppensprecherrat vertreten.

§ 5

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Gruppensprecherrat (demokratisch gewählte Vertretungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften bzw. Projektgruppen, Jugendgruppen)

§ 6

Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und alleinsatzungsgebende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Höhe der Mitgliederbeiträge,
  3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
  4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens,
  5. die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; einer der beiden Kassenprüfern kann wiedergewählt werden,
  6. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  7. die Entlassung des Vorstandes,
  8. die Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes und des Kassenberichtes,
  9. die Änderung der Satzung,
  10. über Empfehlungen, über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit desVorstandes fallen. (Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.).
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch eine gesonderte schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zwei Monate (Datum des Poststempels) vorher schriftlich einzuberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4.1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 10 Minuten eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern zur Einsicht im Schulzoo ausgelegt; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugängig gemacht worden ist, erhoben werden.
Die Niederschrift muß enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
  • die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
(6) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von einem frei gewählten Mitglied der Mitgliederversammlung, geleitet.
(8) Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der Aussprachen einem Wahlausschuß übertragen, dieser ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
(9) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(10) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.

§ 7

Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus :
  • dem Geschäftsführer
  • und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder der Entlassung geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Der Verein wird durch den Geschäftsführer oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 7 a

Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Haushaltplanes und des Jahresberichtes, Kassenführung usw.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch ein Vorstands-mitglied einzuladen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.
(4) Ein Beschluß des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied Einwände hat.
(5) entfällt
(6) Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(7) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8

Gruppensprecherrat
(1) Der Gruppensprecherrat ist die demokratische Vertretung aller Arbeitsgemeinschaften, Jugendgruppen und Projektgruppen, die entsprechend § 4b, der Satzung, Mitglieder im Verein "Schulzoo-Leipzig e.V." sind.
(2) Die einzelnen Gruppensprecher wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter, die den Gruppensprecherrat gegenüber dem Vorstand vertreten.
(3) Im Gruppensprecherrat können die verschiedenen Arbeitsgemeinschaften, Jugendgruppen und Projektgruppen ihre jeweiligen Belange vortragen und dem Vorstand antragen.

§ 9

Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 10

Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muß innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn gemäß § 56 BGB die Mindestanzahl von 7 Vereinsmitgliedern unterschritten wird. Dies ist dem Amtsgericht umgehend mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein des Leipzigers Zoos und den Ersten Freien Tierschutzverein Leipzig und Umgebung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11

Inkrafttreten
(1) Die Satzung in der Fassung vom 18/11/2000 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
(2) Die Satzung in der Fassung vom 29/09/2001 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Leipzig, den 29.09. 2001


Uwe Wurlitzer
- Geschäftsführer -

Copyright 2001 Schulzoo-Leipzig e.V.

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