§ 4
Mitgliedschaft
(1) |
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessiert ist. Voraussetzung
ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende
zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Für juristische
Personen ist im Aufnahmeantrag ein Ansprechpartner zu benennen. |
(2) |
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages entscheidet
auf Einspruch des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Der Einspruch
ist binnen eines Monats nach der Ablehnung bei einem Vorstandsmitglied
schriftlich einzureichen.
Der Eintritt in verschiedene Projektgruppen, die gesonderte Geschäftsordnungen
haben, wie z.B. der Schulzoo-Internetclub, muß in jedem Fall schriftlich
erfolgen, kann aber auch durch elektronische Medien, wie E-mail und Fax
übermittelt werden. |
(3) |
Mitglieder des Vereins können auch Ausländer mit und ohne
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, falls
sie im übrigen alle anderen Bedingungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
erfüllen. |
|
Die Mitgliedschaft wird beendet :
-
durch den Tod des Mitgliedes,
-
durch fristgerechten Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand
bis spätestens 30.11. des laufenden
Jahres mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt werden
muß,
-
durch unfristgerechten Austritt aus persönlichen Gründen,
-
durch förmliche Ausschließung,
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat oder das gegen
Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen hat, kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher mündlich oder schriftlich
die Gelegenheit zur Äußerung zur Sache zu geben. Gegen den Beschluß
kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des schriflichen
Bescheids Einspruch einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft des Betroffenen
ruht während dieser Zeit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
-
durch Ausschließung mangels Interesse,
(Streichung der Mitgliedschaft)
Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Voraussetzung für
die Beschlußfassung des Vorstandes ist, daß seit Absendung
des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die vorgesehene Streichung zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.
-
durch Ablauf der Mitgliedschaft entsprechend der geltenden Geschäftsordnungen
|
|
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(5) |
Der Verein möchte durch ein vielfältiges Angebot zur Mitgliedschaft,
vor allem jungen Menschen, die Möglichkeit geben, ihre Freizeit sinnvoll
zu verbringen und damit eine gewisse Berufsorientierung ermöglichen.
In den folgenden §§ wird auf die Arten der Mitgliedschaft hingewiesen. |
§ 4a
Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft)
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(1) |
Die Vollmitgliedschaft wird durch die Zahlung des vollen Beitragsgeldes
(entsprechend der gültigen Geschäftsordnung) und der aktiven
Teilnahme an der Vereinsarbeit definiert |
(2) |
Vollmitglieder haben alle Rechte und Pflichten laut Satzung. |
(3) |
Vollmitglieder können alle Einrichtungen, Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften
des Verein nutzen. |
§ 4b
Teilmitgliedschaft (Fördermitgliedschaft)
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(1) |
Durch die Teilmitgliedschaft im Verein Schulzoo - Leipzig e.V.“ sind
die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf die Arbeitsgemeinschaft bzw.
Projektgruppe beschränkt |
(2) |
Teilmitglieder haben keinerlei Stimmrechte im Verein. |
(3) |
Die Vereinsarbeit von Teilmitgliedern beschränkt sich auf die
jeweilige Arbeitsgemeinschaft bzw. Projektgruppe. |
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: |
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
-
demokratisch gewählte Vertretungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften
bzw. Projektgruppen.
|
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste und alleinsatzungsgebende
Organ des Vereins. |
(2) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich am Ende
des Jahres und in der Mitte des Kalenderjahres abzuhalten. Sie beschließt
insbesondere über:
-
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
-
die Höhe der Mitgliederbeiträge,
-
die Ausschließung eines Mitgliedes,
-
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens,
-
die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; einer
der beiden Kassenprüfern kann wiedergewählt werden,
-
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes
und des Kassenberichtes,
-
die Änderung der Satzung,
-
über Empfehlungen, über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
desVorstandes fallen. (Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.).
|
(3) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch eine gesonderte
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung,
zwei Monate (Datum des Poststempels) vorher schriftlich einzuberufen. Der
Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung
bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. |
(4) |
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung
des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied
dies beantragt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird,
und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. |
(4.1) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist
bei der Einladung hinzuweisen. |
(5) |
Über die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern
zur Einsicht im Schulzoo ausgelegt; Einwendungen können nur innerhalb
eines Monats, nachdem die Niederschrift zugängig gemacht worden ist,
erhoben werden.
Diese muß enthalten:
-
Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters,
-
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
-
die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
|
(6) |
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der
Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich zu laden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht
nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. |
(7) |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer geleitet. Im Falle
der Verhinderung der genannten Personen wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter. |
(8) |
Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für
die Dauer des mit der Wahl verbundenen Vorganges und den Aussprachen einem
Wahlausschuß übertragen, dieser ist von der Mitgliederversammlung
zu wählen. |
(9) |
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied
dies verlangt. |
(10) |
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten
statt, die die beiden höchsten Stimmen erreicht haben. |
§ 7
Der Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus : - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden
(Stellvertreter) - dem Geschäftsführer - dem Schatzmeister (Kassenwart) |
(2) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder der Entlassung geschäftsführend
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode
aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
ein Ersatzmitglied berufen. |
(3) |
Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten
darunter immer der Geschäftsführer. (Geschäftsführer
und 1. Vorsitzender, Geschäftsführer und 2. Vorsitzender, Geschäftsführer
und Kassenwart). |
§ 7a
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) |
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
-
Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Erstellung eines Haushaltplanes und des Jahresberichtes, Kassenführung
usw.
|
(2) |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen.Zu den Sitzungen ist schriftlich
unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer einzuladen.
Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens
2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. |
(3) |
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers. |
(4) |
Ein Beschluß des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich
gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied Einwände hat. |
(5) |
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, oder der
Geschäftsführer leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Die
laufenden Geschäfte des Vereins führt der Geschäftsführer,
die Kasse führen der Schatzmeister und der Geschäftsführer. |
(6) |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. |
(7) |
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
§ 8
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die
Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kasse ist jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung
zu prüfen. |
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung,
auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung
muß innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierrauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
(2) |
Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn gemäß §
56 BGB die Mindestanzahl von 7 Vereinsmitgliedern unterschritten wird.
Dies ist dem Amtsgericht umgehend mitzuteilen. |
(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein des
Leipzigers Zoos und den Ersten Freien Tierschutzverein Leipzig und Umgebung
e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben. |
§ 10
Inkrafttreten
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Die Satzung tritt mit der Eintragung im Amtsgericht Leipzig,
am ersten Arbeitstag des Jahres 2000, in Kraft. |
Leipzig, den 11.09. 1999 |